Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr ....
Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig
Pressemitteilung Nr. 26/2023
Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, für die der Kläger jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das nicht von einer Baugenehmigung erfasste Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört; der gesamte Oberboden der Campingplatzfläche wurde weggeschwemmt. Der Kläger berief sich mit Blick auf den Zustand der Betriebsgebäude darauf, sein Campingplatz genieße Bestandsschutz. Er begehrte vom beklagten Landkreis Ahrweiler die Feststellung, den Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der Landkreis ab.