Pressemitteilung Nr. 15/2023
Die Errichtung eines Aufzugsturms entlang der Felswand der Klosterburg in Beilstein ist nicht mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladene ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in Beilstein, auf denen sich die zum Teil auf Fels gegründete sog. Klosterburg befindet. Diese war ursprünglich über die sich daneben befindliche Klosteranlage zugänglich, die im Eigentum der Katholischen Kirche steht.
Nachdem die Beigeladene bei dem Beklagten die Errichtung eines 14 m hohen Aufzugsturms zwecks Erschließung der Klosterburg beantragt hatte, lehnte der beklagte Landkreis den Antrag unter Verweis auf denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Beigeladenen hatte indes Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten erteilte die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit der Begründung, das Karmeliterkloster und die katholische Pfarrkirche Sankt Josef würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.