Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Friedbaums
mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm
Pressemitteilung Nr. 31/2021
Der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof hat nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Dem Kläger wurde im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof „RheinRuhe“ in Bad Breisig gegen eine Gebühr von 4.300,00 € auf 50 Jahre ein Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum – eine Buche mit 57 cm Stammdurchmesser – nebst 12 Urnengrabplätzen eingeräumt. Dort wurde die Ehefrau des Klägers beigesetzt. Nachdem die beklagte Stadt Bad Breisig den Baum zusammen mit weiteren Bäumen fällen ließ, beschloss sie u. a. die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von 3,2 cm in unmittelbarer Nähe des bisherigen Standorts der Grabstelle.