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Artikel zum Thema: Sonstige Nachrichten



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Kein Schmerzensgeld für Justizvollzugsbeamten

Pressemitteilung Nr. 4/2022

Das Land muss den Schmerzensgeldanspruch eines Justizvollzugsbeamten gegen einen schuldunfähigen Straftäter nicht erfüllen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Juli 2018 erlitt der Landesbeamte nach dem gewalttätigen Übergriff eines Inhaftierten eine Verletzung an der Hand. Er leidet zudem an einer Gürtelrose, die er auf die Straftat zurückführt. Gegen den Täter ordnete das zuständige Strafgericht im Rahmen eines Sicherungsverfahrens die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankhaus an. In diesem Zusammenhang stellte es fest, der Täter habe aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Schuld gehandelt. In der Folgezeit erhob der Beamte gegen den Täter vor einem Zivilgericht Klage, das dem Beamten durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil u. a. das von ihm begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zusprach. Da die Vollstreckung des Urteils gegen den vermögenslosen Straftäter ohne Erfolg blieb, bat der Beamte seinen Dienstherrn um Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs. Dies lehnte die zuständige Justizvollzugsanstalt aber ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden und erhob beim Verwaltungsgericht Koblenz nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

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Koblenz: Trotz übertariflicher Vergütung:

ver.di bestreikt koveb Stellungnahme der koveb-Geschäftsführung
Die Coronapandemie hat auch den ÖPNV in Rheinland-Pfalz sehr hart getroffen. Durch die massiven Fahrgastrückgänge fehlen notwendige Fahrgeldeinnahmen zur Finanzierung. Dank der Corona-Hilfen konnten die Erlösverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Die Verluste, deren Folgen in den kommenden Jahren noch dramatischer zu spüren sein werden, treffen auch die Landesregierung, die Städte und Landkreise, die den ÖPNV letztlich finanzieren und in schwierigen Zeiten dennoch für eine Mobilitätswende hin zu mehr Klimaschutz eintreten.

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Koblenz: Fahrtangebot trotz Streik:

Notfahrplan der koveb bedient rund die Hälfte aller Busverbindungen im Stadtgebiet
• Gültig ab Freitag, 21.01.2022
• Beförderung von SchülerInnen hat Priorität
• Einzelne Linien entfallen
 
Die Koblenzer Verkehrsbetriebe werden seit gestern 20 Uhr von der Gewerkschaft ver.di bestreikt. Hintergrund sind die aktuellen Tarifverhandlungen zwischen ver.di und dem privaten Verkehrsgewerbe (VAV), die den ÖPNV landesweit betreffen.
 
Um den Buslinienverkehr in Koblenz im Rahmen einer Grundversorgung aufrechtzuerhalten, hat die koveb einen Notfahrplan erarbeitet, der am Freitag, den 21.01.2022, mit Dienstbeginn in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich Montag, den 24.01.2022 (Betriebsende) gilt. Bei einigen koveb-Linien hat dies eine Reduzierung der Fahrtenhäufigkeit zur Folge, bei anderen muss der Betrieb temporär komplett eingestellt werden. Die am stärksten genutzten Linien bleiben weitgehend erhalten.

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Fluthilfe: „Handwerk hilft“ sammelt 650.000 € für betroffene Handwerksbetriebe

Bundesweite Spendenaktion wird ausgezahlt / Antragstellung durch betroffene Handwerker bis 15. Februar
KOBLENZ/AHRTAL. 650.000 Euro wurden seit der Flutkatastrophe im Juli 2021 für betroffene Handwerker über die Aktion „Handwerk hilft“ gespendet. Das extra dafür beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eingerichtete Spendenkonto wird nun ausgezahlt. Eine unabhängige Kommission entscheidet über die Zuteilung der Spendengelder: Bis zum 15. Februar 2022 können sich betroffene Handwerker für eine persönliche finanzielle Hilfe in Höhe von jeweils 5.000 Euro bewerben.
Flut und Hochwasser haben im Sommer 2021 in mehreren Bundesländern dramatische Spuren hinterlassen. Das Ahrtal zählte dabei zu den besonders betroffenen Gebieten. „Fast 600 dort ansässige Handwerksbetriebe wurden massiv geschädigt oder ganz zerstört“, weiß Ralf Hellrich, Hauptgeschäftsführer der zuständigen Handwerkskammer (HwK) Koblenz. Seit der Katastrophe vom 14. auf den 15. Juli ist die HwK im Dauereinsatz bei Hilfestellung und Wiederaufbau-Koordination. „Die bundesweite Unterstützung in Form von Arbeitseinsätzen oder auch Spenden war beeindruckend und wir freuen uns natürlich, wenn sie nicht nachlässt. Dem Handwerk kommt hierbei eine zentrale Rolle zu und man sollte durchaus herausstellen, dass viele Helferbetriebe und anpackende Handwerker selbst vom Hochwasser betroffen sind. Das ist eine enorme Doppelbelastung bei der privaten und betrieblichen Schadensbewältigung und dem Wiederaufbau, in den sich unsere Betriebe zeitgleich einbringen.“ Die Auszahlung von Spendengeldern ist dabei nicht nur eine finanzielle Hilfe, sondern auch ein Signal. „Hier wird niemand vergessen und die Unterstützung reißt nicht ab“, macht Hellrich mit Blick auf die Aktion „Handwerk hilft“ deutlich. Die wurde unmittelbar nach der Katastrophe über ein Spendenkonto bei der Handwerkskammer zu Köln stellvertretend für den ZDH gestartet.

Bild: HwK Koblenz - Von der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal Mitte Juli 2021 sind auch 585 Handwerksbetriebe betroffen, die massiv geschädigt oder ganz zerstört wurden – im Bild die Dernauer Zimmerei Gies am Tag nach der nächtlichen Flut. „Handwerk hilft“ sammelte für betroffene Handwerker Spenden, dass nun zielgenau ausgezahlt werden.

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Oberlandesgericht bestätigt Haftentlassung von Prof. Dr. Deubel

Oberlandesgericht bestätigt Haftentlassung von Prof. Dr. Deubel zum Halbstrafenzeitpunkt

Der ehemalige Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Deubel wird nach einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aus der Haft entlassen.

Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz hatte auf Antrag des Verurteilten Prof. Dr. Deubel entschieden, dass dieser nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft zu entlassen ist und die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der 2. Strafsenat hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2022 die Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz bestätigt.

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Die Caritas ein halbes Jahr nach der Flut

Mit großer Macht haben die Ereignisse eine ganze Region über Nacht ins Chaos gestürzt. Niemand im Ahrtal wird die Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 vergessen und jeder hat seine eigene Geschichte. Während das Ahrtal in aktuellen Pressemeldungen kaum noch eine Rolle spielt, sind allein die materiellen Schäden – je weiter man sich auf den Weg ahraufwärts begibt – immer noch deutlich sichtbar. Von einer unvorstellbaren Macht abgebrochene hohe Eisenbahnbrücken, offene Häuser, staubige oder verschlammte Straßenwege. Ein Chaos, durch das sich die Caritas-Mitarbeiterinnen und –Mitarbeiter seit der Flut Stück für Stück arbeiten. Denn die materiellen Schäden stehen für das, was die Flut mit den Menschen im Ahrtal gemacht hat. Der Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V. hat vom ersten Tag an alle zur Verfügung stehenden Kräfte zur Bewältigung dieser Aufgabe mobilisiert. Bis Ende August wurden 1.600 Hilfesuchenden Soforthilfen ausgezahlt.

Der vor der Geschäftsstelle aufgestellte Bürocontainer bietet den Caritasmitarbeiterinnen (von links) Katharina Steinich, Silvia Plum, Marianne Theis-Prodöhl und Nicole Piclum einen weiteren Ort für Gespräche, denn die Menschen brauchen viel psychosoziale Unterstützung.  Foto: Caritas

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Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter „Spaziergänge“

Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter „Spaziergänge“ in der Stadt Koblenz

Pressemitteilung Nr. 3/2022

Die von der Stadt Koblenz mit Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2022 angeordneten Verbote sogenannter „Spaziergänge“, „Montagsspaziergänge“ sowie entsprechender Ersatzversammlungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Zwei Privatpersonen hatten am vergangenen Freitag Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung erhoben. Einer der Antragsteller beabsichtigte, bereits am vergangenen Samstag an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der Verbote.

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Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Westerburg ist wirks

Pressemitteilung Nr. 2/2022

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist Eigentümerin eines ca. 47.000 qm großen Grundstücks, das in einem Gewerbegebiet liegt. Für die Abwasserentsorgung setzte die Verbandsgemeinde wiederkehrende Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung fest. Insgesamt machten die Beiträge für das Jahr 2015 ungefähr 26.000,00 € und für das Jahr 2016 ungefähr 27.500,00 € aus. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

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ÖPNV: Weiterhin Probleme in Teilen von MYK

Kreisverwaltung schaltet Aufsichtsbehörde ein

KREIS MYK. Eine Woche nach Ende der Weihnachtsferien hat sich die Situation im öffentlichen Personennahverkehr in Mayen-Koblenz zwar gebessert, einen vollständig funktionierenden Schülerverkehr sowie einen regulären Betrieb aller Fahrten gibt es aber im vom Transdev bedienten Teilen des Landkreises immer noch nicht. Das belegen weitere Beschwerden aus der Bevölkerung, die bei der Kreisverwaltung eingehen. Aus diesem Grund haben in dieser Woche gleich zwei Gespräche mit den zum Transdev-Konzern gehörenden Verkehrsbetrieben Rhein-Eifel-Mosel (VREM) stattgefunden, die seit dem Fahrplanwechsel am 12. Dezember erhebliche Probleme haben ihre vertraglich festgelegten Fahrten zu erbringen.

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Quarantäneanordnung gegen Schülerin rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 1/2022

Eine Anordnung auf Absonderung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Schülerin im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Antragstellerin besucht ein Gymnasium. Unter anderem im Fach Religion werden die Schüler ihrer Jahrgangsstufe klassenübergreifend unterrichtet. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachtsferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religionsunterricht teil, die mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 5. Januar 2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, d. h. ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte bei Gericht einen Eilantrag mit dem Hinweis, sie habe im Religionsunterricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29. Dezember 2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.


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