Zweifamilienhaus in Hachenburg darf stehen bleiben
Pressemitteilung Nr. 25/2023
Der Westerwaldkreis muss die Errichtung eines Zweifamilienhauses, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Rothenberg“ der Stadt Hachenburg verwirklicht wurde, genehmigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Dem Kläger gehört ein Grundstück in Hachenburg, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnpark Rothenberg“ der Stadt Hachenburg, der Festsetzungen zur erlaubten First- und Traufhöhe enthält, die von der Lage der Wohnstraße im natürlichen Gelände abhängen. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Oktober 2008 war die Straße noch nicht errichtet. Nach Fertigstellung des Gebäudes im Freistellungsverfahren beanstandeten Nachbarn dessen Höhe. Daraufhin beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses im vereinfachten Genehmigungsverfahren und wies darauf hin, die Stadt habe in der Vergangenheit zahlreiche Befreiungen zu den planerischen Festsetzungen erteilt. Der Westerwaldkreis lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.