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Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Fahreignung:

Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach Trunkenheitsfahrt

Pressemitteilung Nr. 31/2022

Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

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Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin

gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos
Pressemitteilung Nr. 13/2022

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

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Polizeidienstuntauglichkeit bei Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko

Pressemitteilung Nr. 30/2022

Leidet ein Bewerber an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen auf die Zulassung an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst gerichteten Eilantrag ab.

Die Antragstellerin, Bewerberin für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet unter der heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz.

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Klage gegen den Neubau der L 455 – Ortsumgehung Offstein – erfolglos

Pressemitteilung Nr. 12/2022

Die Klage von Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen die geplante Westumgehung der Gemeinde Offstein ist unbegründet. Dies entschied das Oberver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der Landesstraße (L) 455 als Westumgehung der Gemeinde Offstein (Landkreis Alzey-Worms). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die bisher als Ortsdurchfahrt durch die Ortslage von Offstein führende L 455 zu verlegen und westlich um die Ortslage herumzuführen. Die vorgesehene Umgehungs­straße soll am nördlichen Beginn der Neubaustrecke über einen Kreisverkehrsplatz an die bestehende Einmündung der L 455 in die in Richtung Grünstadt führende L 395 angebunden und von dort südwestlich um die Ortslage Offstein herumgeführt werden, um am Ende der Ausbaustrecke südlich der Ortslage wieder auf die bestehende Trasse der L 455 in Richtung Laumersheim einzuschwenken. Die Kläger sind Eigentümer von Flächen, die in einem Umfang von rund 10.600 qm dauerhaft für das geplante Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Sie machen mit ihrer Klage insbesondere gel­tend, es bestehe schon kein Erfordernis für eine Umgehungsstraße, da sich das Ver­kehrsaufkommen in den letzten Jahren stetig reduziert habe. Zudem sei durch die geplante Westumgehung mit einer Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zu rechnen, da hierdurch Eigentumsflächen beansprucht und zerschnitten würden.

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Gymnasium Nonnenwerth;

Staatsanwaltschaft hat Ermittlungsverfahren eingestellt

-2030 Js 12483/22 -

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat ein gegen den Vertreter der Schulträgerin des ehemaligen Gymnasiums Nonnenwerth geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Die Insel Nonnenwerth sowie die Geschäftsanteile des darauf befindlichen Gymnasiums wurden Ende des Jahres 2019 von der bisherigen Betreiberin veräußert. Zeitnah nach der Veräußerung teilten die frühere und die neue Betreiberin den Eltern der die Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler mit, der Schulbetrieb werde ohne wesentliche Veränderungen fortgeführt.

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KHohe Hürden für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme

Pressemitteilung Nr. 29/2022

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.

Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.

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Verbot der „Montags- und Samstagsspaziergänge“ in Koblenz und Andernach

Verbot der „Montags- und Samstagsspaziergänge“ in Koblenz und Andernach war rechtmäßig

Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügungen verbieten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.

Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der u. a. nicht angemeldete sog. Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge verboten wurden. Begründet wurden die Verfügungen insbesondere damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versammlungsbehörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichen für die Versammlung zu verbergen. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen gegen die infektionsrechtlichen Vorgaben seien die geplanten Zusammenkünfte in Ansehung des derzeitigen Infektionsgeschehens dazu geeignet, erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu besorgen namentlich dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, Mindestabstände nicht konsequent eingehalten und geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Ausräumung der Gefahren seien nicht vorhanden.

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Sanitätsorganisation muss Kosten der Feuerwehr für Unterstützung

bei rettungsdienstlicher Aufgabe erstatten
Pressemitteilung Nr. 11/2022

Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgeset­zes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungs­dienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

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Achterbahnunglück in Klotten am 06.08.2022 -2066 UJs 24564/22-

Zu den in dem Todesermittlungsverfahren bisher durchgeführten Verfahrensschritten teilt die Staatsanwaltschaft mit:

Die Obduktion der leider verstorbenen Frau ist mittlerweile erfolgt. Danach ist Tod auf den Sturz von der Achterbahn zurückzuführen.

Nach ihrer Begutachtung und einer Sicherstellung des Wagens, in dem sich das Unglück ereignet hat, ist die Beschlagnahme der Achterbahn durch die Staatsanwaltschaft wieder aufgehoben worden. Die offenbar derzeit bestehende Betriebsuntersagung geht daher nicht auf die Staatsanwaltschaft zurück. Wann die in Auftrag gegebenen gutachterlichen Feststellungen vorliegen werden, ist derzeit nicht noch absehbar.

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Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

Pressemitteilung Nr. 27/2022

Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks, hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr in der am Grundstück des Klägers entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet. Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.


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