Erfolgloser Antrag auf Weiterbeauftragung für das Betreiben einer Teststelle
Pressemitteilung Nr. 40/2022
Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab.
Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit.