Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 45/2022
Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab.
Zum 8. April 2022 trat das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben.