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Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Festnahmen nach Geldautomatensprengung in Koblenz am 31.01.2023

2060 Js 7356/23

Am 31.01.2023 wurde gegen 2.10 Uhr in einem Gewerbegebiet in der Andernacher Straße in Koblenz ein Geldautomat gesprengt. Dabei erbeuteten mehrere Täter einen Bargeldbetrag in noch nicht feststehender Höhe. Zudem entstand erheblicher Sachschaden, der ebenfalls noch nicht konkret beziffert werden kann.

Vor Ort konnte von einem Zeugen ein Pkw beobachtet werden, der mit hoher Geschwindigkeit vom Tatort weggefahren ist. Das mutmaßliche Täterfahrzeug verunfallte kurze Zeit später etwa 30 Kilometer nordwestlich von Koblenz auf einer Bundesstraße zwischen Rheinbrohl und Bad Hönningen. Im Zuge intensiver polizeilicher Fahndungsmaßnahmen konnten gegen 4.30 Uhr in einem nahegelegenen Waldstück zwei mögliche Tatbeteiligte vorläufig festgenommen werden. Am Festnahmeort konnte zudem eine Sporttasche mit einer größeren Menge Bargeld aufgefunden werden, das mutmaßlich aus der Tatbeute stammt.

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Beseitigung des Zauns auf einem Gehweg rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 2/2023

Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem der Kläger in Neuwied ein bebautes Grundstück erworben hatte, stellte er fest, dass hierzu auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. In der Folgezeit bat er die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine etwa vorhandene Nutzungsvereinbarung. Im Januar 2021 errichtete er auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen etwa 1,40 m hohen, fest im Boden verankerten Stabgitterzaun. Nach vorheriger Anhörung gab die Stadt dem Kläger auf, die Zaunanlage auf dem Gehweg bis zum 5. März 2021 zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ließ die Stadt den Zaun nach Fristablauf beseitigen. Da der Widerspruch ohne Erfolg blieb, suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

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Keine Entschädigung für Anlieger

Pressemitteilung Nr. 1/2023

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladenen, Eheleute, sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Hierauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu der provisorischen Verkehrsanlage errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde. Hierdurch entstand von der Straße zu diesem Grundstück eine etwa 25 cm bis 30 cm hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die hiergegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. November 2020 – 1 U 2122/19 –). Daraufhin beantragten die Eheleute bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse dem Grunde nach analog § 39 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Hiermit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nach.

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Brand am 18.01.2023 in der Kurfürstenstraße in Koblenz

Tatverdächtiger in Untersuchungshaft

2010 Js 4468/23

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem Brand im Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Kurfürstenstraße in Koblenz am 18.01.2023 ein Ermittlungsverfahren gegen einen 31jährigen deutschen Staatsangehörigen eingeleitet.

Ihm wird zur Last gelegt, zunächst am frühen Abend des 18.01.2023 versucht zu haben, in eine Wohnung in einem anderen Anwesen in der Kurfürstenstraße einzubrechen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Er steht im Verdacht, nach dem Aufbruch eines auf einem Balkon stehenden Schranks versucht zu haben, die Balkontür zur Wohnung aufzubrechen. Dies soll er aufgegeben haben, nachdem er feststellte, dass sich jemand in der Wohnung befand und er die Tat deshalb nicht ungestört durchführen konnte.

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Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte

Pressemitteilung Nr. 1/2023

Als „angemessene“ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte ist nach dem Kindertagesstättengesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung in der Regel ein Anteil von 40 % festzusetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Jahr 2017 beantragte die Verbandsgemeinde Nassau beim beklagten Rhein-Lahn-Kreis Bad als Träger der Jugendhilfe die Gewährung einer Zuwendung für den Bau einer Kindertagesstätte. Der Beklagte bewilligte entsprechend den Vorgaben seiner Förderrichtlinien eine Zuwendung in Höhe von 420.000,00 €. Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs erhob die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau als Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Nassau Klage, mit der sie vom Beklag­ten eine weitere Förderung in Höhe von 876.831,20 € forderte. Sie machte geltend, die bewilligte Förderung belaufe sich nur auf einen Anteil von 11,61 % der zuwendungs­fähigen Gesamtkosten und werde der Verantwortung des Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe nicht gerecht. Angemessen erscheine vielmehr eine Förderung in Höhe von ca. 40 % der förder­fähigen Gesamtkosten des Neubauvorhabens. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine weitere Förderung in der beantragten Höhe zu bewilligen. Das Oberver­waltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus:

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Verfahren wegen Impfpassfälschungen; Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben

-2080 Js 52478/21 - Folgemitteilung zur Erstmitteilung vom 08.12.2021-

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit der Herstellung von gefälschten Impfpässen Anklage zum Landgericht – große Strafkammer als Jugendkammer – Koblenz erhoben.

Sie richtet sich gegen sechs Männer im Alter von 20 bis 35 Jahren. Gegen die in der Mitteilung vom 08.12.2021 angeführte weibliche Beschuldigte ist das Verfahren abgetrennt worden, so dass die insofern andauernden Ermittlungen gesondert fortgeführt werden.

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Frau Martina Kohlmeyer zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ernannt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine neue Senatsvorsitzende. Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Herbert Mertin hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer Richterin am Oberlandesgericht Martina Kohlmeyer zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Koblenz ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz Thomas Henrichs übergab Frau Kohlmeyer bereits am 7. Dezember 2022 die Urkunde über die Ernennung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und sprach ihr seine herzlichen Glückwünsche zur Beförderung aus.

Frau Kohlmeyer wurde 1978 in Koblenz geboren. Nach dem Abitur absolvierte sie das Jurastudium in Trier und sodann das Referendariat in Koblenz und Mainz. Im Januar 2006 trat sie in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Sie war zunächst bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, anschließend beim Amtsgericht Cochem tätig, bevor sie zum Landgericht Koblenz wechselte, wo sie Mitglied einer großen Strafkammer war. Im September 2010 wurde sie an das Oberlandesgericht Koblenz abgeordnet und unterstützte die dort angesiedelte Projektgruppe bei der Einführung der IT-Fachanwendung für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Dieser Abordnung schloss sich seit Juli 2013 eine Abordnung an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz an, wo Frau Kohlmeyer unter anderem mit der Leitung des IT-Referats betraut war.

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Einführung der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs

für Anwaltschaft, Notare und Behörden beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung Nr. 7/2022

Bei dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist es bereits seit dem 1. August 2015 möglich, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz war seinerzeit das erste Verfassungsgericht in Deutschland, das diese Möglichkeit eröffnet hat. Aus dieser bislang bestehenden Möglichkeit wird für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab dem 31. Dezember 2022 eine aktive Nutzungspflicht. Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen müssen von diesen Verfahrensbeteiligten dann elektronisch eingereicht werden. Einreichungen per Papier oder Fax sind nur noch in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei akuten technischen Störungen, möglich. Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich demgegenüber nichts. Sie können sich wie bisher auch in Zukunft schriftlich an den Verfassungsgerichthof wenden oder den qualifizierten elektronischen Rechtsverkehr auf freiwilliger Basis nutzen.

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Polizei Rheinland-Pfalz muss keine Bewerber einstellen,

 deren Tätowierungen Zweifel an der Verfassungstreue begründen

Ein Bewerber, bei dem wegen des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung seiner (nicht sichtbaren) Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen, hat keinen Anspruch auf Einstellung als Polizeibeamter. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Der Antragsteller bewarb sich Anfang des Jahres 2022 um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter. Während des Einstellungsverfahrens wurde bekannt, dass auf dem Rücken des Antragstellers über die gesamte Schulterbreite die Worte „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ in der Schriftart „Old English“ eintätowiert sind. Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz lehnte daraufhin eine Einstellung mit Verweis auf bestehende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst ab. In Schriftart, Dimension und Aussagegehalt ähnliche Tätowierungen würden von verschiedenen Rockergruppierungen verwendet. Es entstehe der Gesamteindruck, dass der Träger einer solchen Tätowierung zu einem Ehrenkodex stehe, der sich mit den Werten einer modernen Bürgerpolizei nicht in Einklang bringen lasse. Die daraufhin vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung in den Polizeidienst lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.

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Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburts­datum „XX.XX.1957“ eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, welches ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt, nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat bzw. -tag. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht. Seinen Antrag, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, lehnte die Stadt Ludwigshafen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwin­gende Voraussetzung gefordert werde.


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