Archiv.Lebendiges-Neuwied

Artikel zum Thema: Gerichtsnews



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Unwetterkatastrophe im Ahrtal: Stand der Ermittlungen

3. Folgemitteilung - 2030 Js 44662/21 -

Am 06.08.2021 hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Beschuldigte wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt - jeweils begangen durch Unterlassen - mitgeteilt. Gleichzeitig hatte sie angekündigt, die Medien und die Öffentlichkeit fortlaufend über den Gang der Ermittlungen zu unterrichten, soweit dies ermittlungstaktisch und unter Berücksichtigung der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung rechtlich möglich ist. Dieser Ankündigung folgend hat sie mit Pressemitteilungen vom 21.12.2021 und 15.03.2022 den jeweiligen Stand der Ermittlungen mitgeteilt. Diese Mitteilungen werden nunmehr ergänzt:

Die Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen sind - soweit dies bei dem gegenwärtigen Ermittlungsstand beurteilt werden kann - abgeschlossen. Die hierdurch und durch Datenauswertungen gewonnenen Erkenntnisse werden zusammengefasst und durch die Polizei ausgewertet. Es ist naturgemäß gleichwohl nicht auszuschließen, dass sich dadurch oder durch ggf. erfolgende Einlassungen der Beschuldigten noch Ermittlungsansätze ergeben, denen nachzugehen sein wird.

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Fehlende Fahreignung bei Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln

und drogentypischen Ausfallerscheinungen

Pressemitteilung Nr. 23/2022

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Anfang des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.

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Baugenehmigung für Kleinspielfeld mit Überdachung in Kastellaun rechtswidrig

Pressemitteilung Nr. 22/2022

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun gestoppt.

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte dem Beigeladenen Anfang des Jahres die entsprechende Baugenehmigung. Die Sportanlage soll in der südöstlichen Ecke eines ca. 14.000 m² großen Parks errichtet werden. In der Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden ein Sportplatz, ein Schwimmbad, eine Integrierte Gesamtschule sowie eine Schulcafeteria. Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem unter Berücksichtigung der Angaben der Verwaltung zur Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt wurden. Danach würden die Richtwerte eines allgemeinen, nicht aber die eines reinen Wohngebiets eingehalten. Das Gutachten wurde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht, gegen die drei Eigentümer, deren Wohnanwesen an den westlichen Rand des Parks angrenzen, mittels Widerspruch und anschließendem Eilantrag beim Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

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Versuchtes Tötungsdelikt in Koblenz am 13.03.2022

Staatsanwaltschaft beantragt Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Folgemitteilung - 2010 Js 16256/22 -

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Mitte Mai beim Landgericht Koblenz eine Antragsschrift mit dem Ziel der Unterbringung eines 39 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen in einem psychiatrischen Krankenhaus eingereicht.

In der kürzlich zugestellten Antragsschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 13.03.2022, gegen 14.15 Uhr, im Bereich des Markenbildchenwegs nahe des Koblenzer Hauptbahnhofs einen in einem Kinderwagen liegenden zweijährigen Jungen mit Tötungsvorsatz angegriffen und durch mehrere Messerstiche schwer verletzt zu haben. Zuvor soll er die Mutter des Kindes weggeschubst haben. Das Kind, das diverse Stichwunden, insbesondere im Bereich des Rückens, davontrug, musste notoperiert werden. Dass der Junge die Tat überlebte, ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Eingreifen von Passanten zu verdanken, denen es gelungen sei, den Beschuldigten zu überwältigen. Einer der Passanten, der als Zeuge gesucht worden war, konnte trotz dahingehenden Aufrufs in der vorangegangenen Pressemitteilung nicht ermittelt werden.

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Kein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus an den Rheinanlagen in Andernach

Pressemitteilung Nr. 21/2022

Die Errichtung eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit kleineren Gewerbeeinheiten an den Rheinanlagen in Andernach ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab.Die Kläger, Miteigentümer eines Grundstücks an den Rheinanlagen in Andernach, richteten im Mai 2020 eine Bauvoranfrage an die beklagte Stadt zur Realisierbarkeit eines Bauvorhabens. Dieses sah die Errichtung eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit 20 bis 35 Wohneinheiten sowie kleineren Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage vor. Im Juli 2020 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Rheinanlagen“, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegen soll. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bebauungsplan werde aufgestellt, um die Grünflächen entlang des Rheins mit dem bestehenden Baumbestand sowie den bestehenden Spiel- und Aufenthaltsflächen in ihrer Qualität langfristig zu sichern und gleichzeitig einen rechtlichen Rahmen für die bereits bebauten Bereiche entlang der Rheinfront zu schaffen.

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Rechtmäßigkeit der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B rechtmäßig

Rechtmäßigkeit der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 610 v. H. rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 20/2022

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.

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„Adenauer-Haus“ in der Eifel: waldrechtliche Genehmigung erforderlich

„Adenauer-Haus“ in der Eifel: waldrechtliche Genehmigung für Rodungs- und Baumaßnahmen erforderlich
Pressemitteilung Nr. 9/2022
Der Eigentümer des in der Gemarkung Duppach im Landkreis Vulkaneifel gelegenen sogenannten „Adenauer-Hauses“ benötigt für Rodungs- und Baumaßnahmen auf seinem Grundstück eine waldrechtliche Genehmigung. Dies entschied das Ober­verwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.Der Kläger ist seit dem Jahr 2019 Eigentümer eines etwa 2000 qm großen Grundstücks im Forst „Kammerwald“, Gemarkung Duppach; dort wurde nach Erteilung einer Bau­genehmigung für die Errichtung eines Jagd-, Wochenend- und Gästehauses im Juli 1955 ein Gebäude errichtet. Die nicht beendeten Arbeiten an dem Gebäude, das unter der Bezeichnung „Adenauer-Haus“ bzw. „Adenauervilla“ eine gewisse Bekanntheit erlangte, wurden etwa zu Beginn des Jahres 1956 eingestellt. Der Beklagte teilte dem Kläger, der das Gebäude „originalgetreu wiederherstellen“ möchte, mehrfach mit, dass er mit Umbau­ar­beiten und der Entfernung der Bäume auf dem Grundstück erst begin­nen könne, wenn eine Waldumwandlungsgenehmigung vorliege.

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Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz

dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

Pressemitteilung Nr. 19/2022

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

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Keine Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke,

die nicht an einer Verkehrsanlage angrenzen

Pressemitteilung Nr. 18/2022

Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang bzw. keine Zufahrt zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und des Anliegergrundstücks identisch sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage teilweise statt.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. Dieses Grundstück wird von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher wachsen dort wild.

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Kostenbescheid für die Beseitigung einer Dieselverunreinigung rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 17/2022

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Heranziehung des Klägers zu Kosten für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen, die auf den Austritt von Dieselkraftstoff aus einem LKW zurückzuführen sind, rechtmäßig.

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, parkte über ein Wochenende einen vollgetankten LKW vor seinem Grundstück. Wenige Stunden nachdem er mit dem LKW zur Nachtzeit fortgefahren war, bemerkte seine Ehefrau Dieselgeruch und verständigte den beklagten Landkreis Birkenfeld. Dieser stellte am Tag darauf eine verunreinigte Fläche von 6 m² bis 8 m², leichten Dieselgeruch sowie Verfärbungen auf der Fahrbahn fest. Nach einem von der Ehefrau des Klägers eingeholten fachtechnischen Gutachten bestand eine potentielle Gefährdung des Grundwassers, sodass sie vom Beklagten zum Austausch des verunreinigten Erdreichs aufgefordert wurde. Nachdem sie dies verweigert hatte, wurde die Maßnahme im Auftrag des Beklagten durchgeführt und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 4.247,20 € gegenüber dem Kläger festgesetzt.


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